Werden mangelhafte Produkte verkauft oder verbaut, geht es häufig nicht nur um den Wert des Materials. Nach § 439 Abs. 3 BGB können im Rahmen der Nacherfüllung auch erforderliche Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Produkte relevant werden. Gerade für Bau- und Handwerksbetriebe können dadurch erhebliche Kosten entstehen.
Besonders wichtig wird das Thema, wenn Produkte weiterverarbeitet oder Materialien selbst beschafft und beim Kunden eingebaut werden. Klassische Produkthaftungsbausteine reichen hierfür nicht in jedem Fall aus. Deshalb sollte geprüft werden, ob die erweiterte Produkthaftpflicht und entsprechende Aus- und Einbaukosten im bestehenden Versicherungsschutz berücksichtigt sind.
Ein passender Haftpflichtschutz berücksichtigt nicht nur klassische Personen- und Sachschäden, sondern auch besondere Haftungsrisiken, die durch mangelhafte Produkte und deren Weiterverarbeitung entstehen können.
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