Mängel können teuer werden
Werden mangelhafte Produkte verkauft oder verbaut, geht es häufig nicht nur um den Wert des Materials. Nach § 439 Abs. 3 BGB können im Rahmen der Nacherfüllung auch erforderliche Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Einbau mangelfreier Produkte relevant werden. Gerade für Bau- und Handwerksbetriebe können dadurch erhebliche Kosten entstehen.