Schadensersatzpflicht für Handwerksbetrieb bei unzureichender Sicherung einer Baustelle!
Im vorliegenden Fall des OLG München (7 U 3118/17) stürzte ein Koch beim Entsorgen von Kartons im Innenhof in einen nicht gesicherten Graben und trug dadurch schwere Verletzungen im Gesicht davon. Da der Handwerksbetrieb die Unfallstelle unzureichend abgesichert hatte, klagte der gesetzliche Unfallversicherer.
Die Richter sahen zwar eine erhebliche Mitschuld beim Verunglückten, erkannten jedoch ebenso die Schadensersatzpflicht des Handwerksbetriebs an.
Da der Koch die Gerüstbauten wahrgenommen hatte und darüber hinaus Kenntnis über die Baustelle hatte, wäre eine erhöhte Sorgfalt notwendig gewesen, um den Unfall zu vermeiden.
Gleichermaßen stellte das Gericht fest, das die vorhandene Absperrung unzureichend war, da Sie nicht den Graben vollständig umschloss. Hier sah der Richter sowohl die Pflichten des Bauunternehmers als auch des Hausbesitzers verletzt.
Die Urteilsbegründung schließt mit der Feststellung: „Es erscheint daher billig, die wechselseitigen Haftungsbeiträge gleich hoch zu gewichten!“
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